Die gesetzliche Sozialversicherung Teil I

Einleitung

Wie sang Geier Sturzflug Anfang der 80iger Jahre so schön: „Jetzt wird wieder in die Hände gespuckt. Wir steigern das Bruttosozialprodukt“. Es wäre schön, wenn wir das jetzt auch wieder singen könnten. Aber die Aussichten für das deutsche Wirtschaftswachstum sind mau. Ein Wachstum unserer Wirtschaft ist nicht in Sicht. Deshalb sind die Leute zu Recht besorgt. Denn alles ist teurer geworden und die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sollen 2025 auch noch steigen.

Die Parteien unserer Regierung streiten noch über die Erhöhung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Daher ist noch nicht klar, was uns im Jahr 2025 tatsächlich erwartet.

Verstehst du, worüber sie streiten?

Was bedeutet gesetzliche Sozialversicherung? Welche Versicherungen sind damit gemeint? Wie werden die Beiträge berechnet? Wer zahlt sie? Was ist mit Beitragsbemessungsgrenze gemeint? Wo ist das alles geregelt? Besteht ein Unterschied zwischen der gesetzlichen Sozialversicherung und den privaten Versicherungen? Kann jeder frei wählen, ob er sich bei der Sozialversicherung oder privat versichern will? Was sind die Unterschiede?

Auf diese Fragen wollen wir Antworten finden. Rechenbeispiele werden uns helfen, die Sache besser zu verstehen. Denn die Politiker werfen mit Prozentsätzen und Begriffen herum, ohne zu erklären, was das wirklich bedeutet.

 

Unterschiede zwischen Sozial- und Privatversicherung

Wenn man nachschlägt, was der Unterschied zwischen der gesetzlichen Sozialversicherung und einer entsprechenden Privatversicherung ist, liest man häufig, die erste beruhe auf dem Solidaritätsprinzip und die zweite auf dem Äquivalenzprinzip.

Schön, aber was bedeutet das?

Zunächst einmal wird die gesetzliche Sozialversicherung vom Staat organisiert. Das folgt aus dem Wort gesetzlich. Der Staat, also die Bundesrepublik Deutschland, hat eigenen staatlichen Unternehmen die Organisation der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Unfallversicherung anvertraut. Es handelt sich um Versicherungen, in die Beiträge gezahlt werden. Die Beiträge und die Leistungen dafür sollen sich nicht entsprechen, sondern sozial sein. Es sollen alle Leute gleichermaßen gegen Risiken abgesichert werden, egal, ob sie arm oder reich, krank oder gesund sind. Dass die Versicherung auf dem Solidaritätsprinzip beruht, bedeutet daher, dass arme Leute weniger für dieselbe Versicherung zahlen müssen als reiche Leute. Familien werden bei der Krankenversicherung kostengünstiger abgesichert als Einzelpersonen. Bei der Rentenversicherung gibt es Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, ohne dass dafür zusätzliche Beiträge bezahlt werden müssen. Kranke müssen nicht mehr zahlen als Gesunde. Es gibt keine gesundheitlichen Voruntersuchungen. Die Rechnungen der Ärzte und Krankenhäuser werden von der Kranken- und Pflegeversicherung geprüft und bezahlt. Die Versicherten sehen sie nicht einmal. Bei der Rentenversicherung kommt noch eine weitere Besonderheit hinzu. Hier zahlen junge Leute die Beiträge für die Rentenzahlungen der älteren Leute, die in Rente sind (die älteren Leute haben, als sie noch jung waren, für die Rentenzahlungen der damals Älteren gesorgt). Das nennt man Generationenvertrag.

Entsprechende private Versicherungen sind anders organisiert. Zunächst werden sie von privaten Unternehmen und nicht von staatlichen Unternehmen getragen. Private Unternehmen müssen sehen, dass für jedes abgesicherte Risiko genügend Geld zur Verfügung steht, weil sie keine staatlichen Zuschüsse erhalten. Wenn das über die Beiträge eingenommene Geld für die Leistungen nicht reicht, müssen sie Insolvenz anmelden. Äquivalenzprinzip bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der Beitrag zur Versicherung der Leistung an die Versicherten entsprechen muss. Leistung und Gegenleistung müssen den gleichen Wert haben. Die Höhe der Beiträge richtet sich daher nach dem Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Alter (z.B. bei der Kranken- und Pflegeversicherung) und danach, was er genau versichert haben will. Es gibt Voruntersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Wer vorerkrankt ist, muss mehr bezahlen als gesunde Leute. Für Ehepartner und Kinder müssen zusätzliche Beiträge bezahlt werden. Die Rechnungen von Ärzten müssen selbst geprüft und bezahlt werden. Erst danach erstattet die private Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrags die in Rechnung gestellten Beträge. War etwas im Versicherungsvertrag nicht vereinbart, wird diese Leistung nicht erstattet. Bei der Rentenversicherung zahlt der Versicherte die Beiträge für sich selbst ein, die dann mit denen anderer Versicherter von der Versicherung langfristig angelegt werden. Entsprechend der Höhe der Einzahlungen und der Versicherungszeit gibt es garantierte Mindestauszahlungen, die nur dann höher ausfallen, wenn die Anlageinstrumente und die wirtschaftliche Entwicklung gut waren.

Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden sind automatisch in der gesetzlichen Sozialversicherung. Wenn ihr Bruttogehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung überschreitet, können sie sich auch privat krankenversichern (zu den Einzelheiten später). Zusätzlich zu den gesetzlichen Sozialversicherungen können ohnehin private Versicherungen abgeschlossen werden, die sogenannten Zusatzversicherungen.

Selbstständige und Freiberufler müssen sich allein versichern, d.h. sie können sich freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung versichern oder eine private Versicherung wählen. Bei der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist das allerdings nur sehr beschränkt möglich (dazu später). Sie können auch gesetzliche und private Versicherungen miteinander kombinieren.

Beamte und Richter brauchen nur die Kranken- und Pflegeversicherung (die meisten sind in einer   Privatversicherung). Sie können nicht arbeitslos werden und ihre Pension (= Rente) wird aus Steuergeldern bezahlt. Genauso verhält es sich mit unseren Ministern, Parlamentariern und sonstigen Beschäftigten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands oder einer Gemeinde, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und Stiftungen, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen eingestellt wurden. Aber es gibt auf all den genannten Ebenen auch Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags arbeiten.

Die gesetzliche Sozialversicherung wurde für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) entwickelt. Die anderen Bevölkerungsgruppen versichern sich in der Regel privat, können sich aber teilweise auch freiwillig in der gesetzlichen Sozialversicherung versichern. Dazu müssen die Einzelheiten der gesetzlichen Regeln beachtet werden.

 

Beitragsberechnung bei der Sozialversicherung

Für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung sind die Beitragsbemessungsgrenzen wichtig. Sie orientieren sich am Brutto-Einkommen, also am Einkommen vor dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Nach dem Abzug der beiden Posten kommt man zum Netto-Einkommen.

Es gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für a) die Renten- und Arbeitslosenversicherung und b) die Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenzen markieren das maximale Brutto-Einkommen, bis zu dem die Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Das Einkommen, das über die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze hinausgeht, ist frei von Beiträgen. Beiträge werden hier nur auf den Höchstbetrag der Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

Davon zu unterscheiden ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei der Krankenversicherung. Sie bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem ein Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sein muss. Wer über den Betrag diese Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich auch privat krankenversichern lassen. Früher war auch hier die Beitragsbemessungsgrenze ausschlaggebend. Vor ein paar Jahren wurde aber zusätzlich zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung die Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt. Diese ist etwas höher als die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung gibt es nur die Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beiträge werden bei allen Sozialversicherungen in Prozentsätzen (%) erhoben. Sie beziehen sich auf das Brutto-Einkommen. Bei niedrigem Brutto-Einkommen sind also die Geldbeträge für dieselben Leistungen niedriger als bei höherem Brutto-Einkommen.

Im Rahmen der genannten Grenzen sind alle Arbeitnehmer pflichtversichert. Hier tragen die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte. Die Unfallversicherung muss der Arbeitgeber allein tragen.

Dazu ein paar Beispiele für Einkommen und Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2024, die mit dem Rechner

http://www.nettolohn.de

berechnet wurden (es können natürlich auch andere Rechner verwendet werden).

Zu beachten ist bei den Nettolohnrechnern, dass hier nur der Arbeitnehmerbeitrag bei der gesetzlichen Sozialversicherung ausgewiesen wird. Der Arbeitgeberbeitrag fehlt. Um die wirklichen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu sehen, muss daher die zweite Hälfte, der Arbeitgeberbeitrag, noch hinzuaddiert werden sowie der Beitrag zur Unfallversicherung, den der Arbeitgeber allein trägt. Nur so wird klar, wie viel Geld von dem Netto-Einkommen eines Arbeitnehmers tatsächlich in die gesetzliche Sozialversicherung geflossen ist.

 

Sozialversicherungs-Beiträge
Brutto-Einkommen mtl. jährl. mtl. jährl. mtl. jährl.
2.200 26.400 4.400 52.800 6.600 79.200
Beiträge SV AN AG AN AG AN AG
RV 205 205 409 409 614 614
AlV 29 29 57 57 86 86
KV 179 179 359 359 422 422
PfV 51 37 101 75 119 112
UV 0 24,73 0 49,46 0 74,18
Summen 463 475 926 949 1.240 1.308
Insgesamt mtl. 938 1.875 2.548
Insgesamt jährl. 11.253 22.505 30.578

 

 

Hier sieht man das Solidaritätsprinzip bei den Einkommen. Bei einem Brutto-Einkommen von 2.200 Euro fallen für einen alleinstehenden Arbeitnehmer monatlich 463 Euro an Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung an, bei 4.400 Euro schon 926 Euro, und bei einem Brutto-Einkommen von 6.600 sind es 1.250 Euro. Die Leistungen sind unabhängig von den Beiträgen für alle gleich.

Die Höhe der wirklichen Einzahlungen zu den Versicherungen sieht man erst, wenn man die Beiträge der Arbeitnehmer und die der Arbeitgeber zusammenzählt (die Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte des Gesamtbeitrags und den Beitrag zur Unfallversicherung allein). Zusammengezählt werden monatlich Beiträge in Höhe von 938 Euro, 1.875 Euro und 2.548 Euro an die Sozialversicherungen abgeführt.

Wie hoch die Beiträge jährlich sind, sieht man, wenn man den Gesamtbeitrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf das gesamte Jahr hochaddiert. Bei einem jährlichen Brutto-Einkommen des Arbeitnehmers von 26.400 Euro werden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 11.253 Euro, bei 52.800 Euro Sozialversicherungsbeiträge von 22.505 Euro und bei 79.200 Euro Sozialversicherungsbeiträge von 30.578 Euro jährlich eingezahlt. Das ist eine Menge Geld.

Vom Brutto-Einkommen eines Arbeitnehmers gehen derzeit gut 40% für die gesetzliche Sozialversicherung ab. Zu den jeweiligen Prozentsätzen für die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen, Kranken, Pflege- und Unfallversicherung, kommen wir unter dem Punkt über die gesetzlichen Regelungen.

Ein Selbstständiger oder Freiberufler kann sich anhand dieser Zahlen überlegen, was er für die abgesicherten Risiken zurücklegen oder bei privaten Versicherungen einzahlen muss. Beamte und Richter können sehen, was sie bei Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung, die auch sie bezahlen müssen, wirklich verdienen, wenn sie die Beträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf ihre Vergütung aufschlagen. Ähnliches gilt für alle, die nach beamtenrechtsähnlichen Verhältnissen arbeiten.

 

Die gesetzlichen Regelungen

Die gesetzliche Sozialversicherung ist im Sozialgesetzbuch (im folgenden „SGB“ geregelt. Das SGB hat derzeit zwölf Bücher. Die Bücher sind Unterkapitel des SGB, die nach römischen Zahlen zitiert werden. Diese decken verschiedene Bereiche des Sozialrechts ab. Manche Bücher enthalten allgemeine Vorschriften, manche spezielle zu einzelnen Sozialversicherungen und andere decken nicht-versicherungsrechtliche Bereiche des Sozialrechts ab (z.B. Bürgergeld, Arbeitsförderung, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe, Wohnungshilfen, soziale Entschädigung).

Die Arbeitslosenversicherung ist in SGB III geregelt, die Krankenversicherung in SGB V, die Rentenversicherung in SGB VI, die Unfallversicherung in SGB VII und die Pflegeversicherung in SGB XI.

Alle Versicherungen sind für bestimmte Personengruppen verpflichtend und legen Beitragsbemessungsgrenzen fest, bis zu deren Höhe die monatlichen Beiträge zu zahlen sind. Wer bis zur Beitragsbemessungsgrenze hin mehr als andere verdient, muss höhere Beiträge bezahlen als der, der weniger verdient. Die Leistungen sind jedoch für alle gleich.

Wer mehr verdient als in der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung festgelegt, zahlt dann immer den höchsten Satz, muss aber keine höheren Beiträge für den Teil seines Gehalts zahlen, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Beiträge werden in Prozentsätzen von Brutto-Einkommen angegeben und sind bei den pflichtversicherten Arbeitnehmern je hälftig von ihnen und von ihrem Arbeitgeber zu zahlen.

Nicht zwingend Versicherte können sich zum Teil freiwillig in den Sozialversicherungen versichern.

Alle genannten gesetzlichen Sozialversicherungen sind preisgünstiger für Eheleute und Familien mit Kindern, als dies Privatversicherungen wären. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es keine Voruntersuchungen. Alle werden aufgenommen auch Leute, die vorerkrankt sind. So soll für die Bevölkerung ein umfassender Schutz in allen Lebenslagen geboten und zu ihrer sozialen Sicherheit beigetragen werden.

 

Weiter zu: Die gesetzliche Sozialversicherung Teil II

Über die Autorin

Frau Rosa-Maria Krämer, Rechtsanwältin für Finanzen, Freie Autorin

Dr. Rosa-Maria Krämer

Rechtsanwältin i.R. und freie Autorin

Ich habe mich ein Leben lang mit Recht und Geld befasst. Über 30 Jahre lang war ich Anwältin für eine Großbank. Dort habe ich Kollegen über ihre Produkte befragt und sie über das dazugehörige Recht beraten. Ich war nicht nur in Deutschland, sondern auch in den USA tätig, und bin mit dem Thema Recht und Geld bestens vertraut.

Information
Alle Paragrafen, die ich nenne, sind auf http://www.gesetze-im-internet.de zu finden.

Das Bundesjustizministerium und das Bundesamt für Justiz drucken auf der genannten Webseite Gesetze und Verordnungen ab. Du kannst die Webseite kostenlos benutzen.

Ausländisches Recht wird hier nicht behandelt.

Die Gesetze werden im Folgenden erst mit ihrem vollen Namen (z.B. Bürgerliches Gesetzbuch) und dann mit dessen Abkürzung (BGB) zitiert.

Für das Wort Paragraf steht das Paragrafenzeichen (§). Die Absätze in den Paragrafen werden mit der Abkürzung für Absatz (Abs.) und die Sätze mit der Abkürzung für Satz (S.) zitiert. Die Nummer wird mit Nr. und darunter aufgelistete Buchstaben mit Buchst. abgekürzt. Manchmal liest man für den Ausdruck Buchst. auch Lit. in einem Gesetz, was von Litera kommt. Das ist die lateinische Bezeichnung für Buchstaben. Manche Gesetze haben keine Paragrafen, sondern Artikel (z.B. unser Grundgesetz). Die Abkürzung für Artikel ist Art., und dann zitiert man wie bei den Paragrafen weiter.

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